Die von Generalanwalt Emiliou vorgelegten Schlussanträge argumentieren, dass die maltesische Bill 55 zur Blockade von Entschädigungsansprüchen aus Online-Glücksspielverlusten unzulässig sei, da sie gegen die Brüssel-Ia-Verordnung verstoße. Er warnt vor protektionistischer Auslegung der Ordre-public-Klausel. Rechtsanwalt Thomas Sittner von CLLB Rechtsanwälte ergänzt, dass eine EuGH-Entscheidung den rechtlichen Rahmen für grenzüberschreitende Verbraucherforderungen verfestigen und Spielern erstmals konsistente Rechtsdurchsetzung in der gesamten Union ermöglichen würde. Damit könnte der Online-Glücksspielmarkt transparenter und verbraucherfreundlicher gestaltet werden.
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Deutsche und österreichische Spieler könnten Erstattungen in Malta durchsetzen
Der Generalanwalt des EuGH, Alexios Emiliou, hält die maltesische Bill 55 für rechtswidrig, da sie den Anforderungen der Brüssel-Ia-Verordnung widerspricht und die Ausführung deutscher und österreichischer Gerichtsentscheidungen über Online-Glücksspielverlusten unterbindet. Seine Schlussanträge empfehlen, diese Sonderregelung zu annullieren. Sollte der EuGH der Auffassung folgen, könnten Betroffene ihre Rückzahlungsansprüche eigenständig in Malta geltend machen und maltesische Glücksspielanbieter müssten ihre Haftung für Verluste anerkennen und damit die effiziente Harmonisierung der Rechtsordnung des Binnenmarktes.
Brüssel-Ia-Verordnung fordert Anerkennung deutscher österreichischer Glücksspielurteile in allen Mitgliedstaaten
Rückzahlungsansprüche von Spielern wurden in Deutschland und Österreich durch gerichtliche Entscheidungen mehrfach bestätigt, sofern Online-Glücksspielunternehmen ohne Lizenz agierten. Dies veranlasste Malta zur Einführung der Bill 55, die die Anerkennung solcher EU-Rechtstitel auf maltesischem Boden suspendiert. Seither müssen Verbraucher separate Verfahren in Malta einleiten und können ihre Ansprüche nicht mehr grenzüberschreitend vollstrecken lassen, was zu erheblichen Verzögerungen und einem Anstieg juristischer Auseinandersetzungen führt. Experten bezweifeln die EU-Rechtskonformität der Bill 55 nachhaltig.
Mitglieder dürfen Urteile anderer nicht wegen öffentlicher Ordnung zurückweisen
Ein Kernprinzip der Brüssel-Ia-Verordnung ist die rasche, unkomplizierte Vollstreckung von EU-Urteilen in allen Mitgliedstaaten. Durch dieses Instrument wird vermieden, dass Parteien nach einem gerichtlichen Sieg in einem Land in anderen Justizsystemen erneut um Rechtserfolg kämpfen müssen. Die Möglichkeit, die öffentliche Ordnung als Vorwand für die Nichtvollstreckung heranzuziehen, ist nach Ansicht von Generalanwalt Emiliou nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Damit soll eine einheitliche Rechtsdurchsetzung im Binnenmarkt protektionistische Blockaden wirksam verhindern.
Widerspruch zu Brüssel-Ia-Verordnung: Maltas Bill 55 vor EuGH diskutiert
In seinem Schlussantrag im Vorabentscheidungsverfahren C-683/24 erklärte Generalanwalt Alexios Emiliou, dass Malta mit der Einführung der Bill 55 gegen EU-Vorgaben verstoße. Das Wiener Handelsgericht hatte den EuGH gebeten, die Rechtmäßigkeit dieser Sonderregelung im Hinblick auf die Brüssel-Ia-Verordnung zu prüfen. Emiliou betonte, dass nationale Vorschriften, die ausländische Vollstreckungstitel zurückweisen, weder verfassungsgemäß noch vereinbar mit der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union seien. Diese Bewertung unterstreicht die Bedeutung gemeinschaftlicher Rechtsprechung für Verbraucherschutz. eindeutig.
EU-Konforme Urteile dürfen nicht politisch motiviert neu bewertet werden
In seiner Stellungnahme macht der Generalanwalt deutlich, dass die maltesische Berufung auf die Ordre-public-Klausel nicht mit den EU-Grundsätzen vereinbar sei. Eine politisch motivierte Neubewertung rechtskräftiger Judikate verletze die Dienstleistungsfreiheit und eröffne einen unbefugten Handlungsspielraum für protektionistische Strategien. Dieses Vorgehen konterkariere den Gedanken des freien Dienstleistungsverkehrs und der gegenseitigen Anerkennung und setze das Vertrauen der Mitgliedstaaten in eine konsistente EU-Rechtsordnung aufs Spiel. Gleichzeitig droht eine destabilisierende Wirkung auf grenzüberschreitende Rechtsbeziehungen Mitgliedstaaten.
Wiener Handelsgericht hinterfragt Malta-Lizenzblockade vor Europäischem Gerichtshof Rechtssache C-683/24
Gemäß Emiliou ist eine maltesische Glücksspiellizenz nicht gleichbedeutend mit einer europaweiten Gewerbeerlaubnis. Die Brüssel-Ia-Verordnung regelt lediglich grenzüberschreitende gerichtliche Entscheidungen, nicht jedoch die gegenseitige Anerkennung administrativer Erlaubnisse. Deshalb können Mitgliedstaaten wie Deutschland eigenverantwortlich Auflagen, technische Standards und Jugendschutzregelungen für Online-Glücksspiele erlassen. Selbst registrierte Anbieter in Malta müssen diesen nationalen Vorschriften entsprechen, bevor sie legale Online-Spielangebote in anderen EU-Ländern anbieten dürfen.
Spieler fordern vollständige Erstattung nach EuGH-Empfehlung in europäischen Gerichten
Stoßen Generalanwalt Emilious Schlussanträge auf Zustimmung beim EuGH, resultiert daraus eine EU-weite Durchsetzbarkeit erstklassiger Verbraucherschutzstandards. Betroffene Spieler können ihre Verluste aus nicht lizenzierten Glücksspieldiensten in allen Mitgliedsstaaten einfordern, ohne lokale Blockaden fürchten zu müssen. Dieses einheitliche Vollstreckungsregime minimiert regulatorische Unklarheiten, schützt Nutzer vor unseriösen Anbietern und zwingt Betreiber, fortlaufend technische und organisatorische Maßnahmen zur Lizenzierung und Einhaltung europäischer Vorgaben zu implementieren. Parallel steigen Markttransparenz und die Verlässlichkeit digitaler Glücksspielprodukte nachweislich.
Die Erläuterungen von Generalanwalt Emiliou belegen, dass die maltesische Bill 55 ins Leere läuft, da sie nicht mit der Brüssel-Ia-Verordnung harmoniert und ausländische Vollstreckungstitel unbegründet blockiert. Online-Spieler erhalten hierdurch erstmals einen gerichtlichen Zugang, um eingelaufene Verluste bei maltesischen Dienstleistern einzuklagen. Erkennt der Europäische Gerichtshof die Schlussanträge an, etabliert sich ein verbindlicher EU-Standard für Verbraucherrechte und zwingende Compliance im Online-Glücksspielsektor. Dieser Schritt fördert durchsetzbare Verbraucherrechte und setzt Betreiber europaweit unter deutlich Druck.

